Mühleberg «Befristete Bewilligungen waren politisch motiviert»

An der Verhandlung des Bundesgericht zur unbefristeten Betriebsbewilligung für das AKW Mühleberg waren sich die Richter bezüglich des Artikel 21 im Besonderen Absatz 2 uneinig. Absatz 2 besagt «Die Betriebsbewilligung kann befristet werden». Die Richter begründeten in ihren Plädoyers eine unbefristete Betriebsbewilligung. Wozu der Absatz 2 im Gesetz vorgesehen ist konnten sie sich jedoch nicht erklären, also sah man davon ab.

Ein Bundesrichter behauptete in seinem Vortrag; «die befristeten Bewilligungen waren Politisch motiviert».

Da hat sich das Bundesgericht aber gewaltig geirrt. Tatsache ist dass das AKW Mühleberg von Beginn weg mehrere nach Artikel 21, Absatz 2 befristete Bewilligungen erhielt. Diese waren aber nicht Politisch Motiviert!

Hier ein Zitat aus dem «Gutachten zum Gesuch zur unbefristeten Betriebsbewilligung  und Leistungserhöhung für das KKM» erstellt im Oktober 1991 von der damaligen HSK (heute ENSI), Kapitel 1.1, Gesuch und bisherige Bewilligungen: «Bis Ende 1980 hat das EVED (heute UVEK) die Betriebsbewilligung jeweils um relativ kurze Zeitabschnite von einem halben bzw. einem ganzen Jahr verlängert. Grund war die Entwicklung der Notkühlkriterien in den USA, und deren allfällige Auswirkungen auf das KKM. In ihrem Statusbericht 11/72 von Ende 1980 hat die KSA die Sicherheit des KKM neu beurteilt. Diese Stellungnahme führte am 23.12.1980 zur Verlängerung der Betriebsbewilligung bis 31.12.1985, in der mit einerAuflage die Nachrüstung eines autarken, redundanten Notstandsystems verlangt wurde. «

Hätten sich die Bundesrichter (mit Ausnahme der Bundesrichterin) mit der Frage auseinandergesetzt wozu Art21, Abs 2 da ist hätten sie zu einem anderen Schluss kommen müssen! Denn, in oben zitierter Schrift ist praktisch dargelegt und begündet wann Abs 2 anzuwenden ist. Einerseits wenn International neue Erkenntinsse auftauchen. Das ist mit Fukushima der Fall, in Bezug auf Kühlmittelfasung, Notstrom und «Accident Management» wurde von der Atomindustrie einiges dazu gelernt. Zweitens bei gravierenden Nachrüstungen, 1980 war dies mit der Nachrüstung des Notstandsystems SUSAN der Fall. 2011 forderte das ENSI ein zusätzliches Nachwärmeabfuhrsystem, dies ist eine absolute Analogie zur Situation von 1980 da die Nachrüstung in die Integrität des Containments/Reaktors eingreift.

Der gestern vom Bundesgericht gefällte Entscheid weicht also von der Bisherigen Praxis, der Anwendung des Art 21, Abs 2 ab!

Die nicht Anwendung des Art21, Abs2 durch das Bundesgericht zeigt die Schweiz ist ein Atomstaat, der Atomausstieg eine Farce!

 

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